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Unsere Satzung

in der Fassung der 1. Änderung vom 12.09.2003

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins; Gleichstellungsklausel

(1)   Der Verein führt den Namen „Heimatverein Berghofen“. Er hat seinen Sitz in Dortmund-Berghofen, soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Dortmund eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.

(2)   Sofern in dieser Satzung für eine Funktion oder anderweitig eine männliche Person benannt oder bezeichnet ist, gilt dies entsprechend auch für weibliche Personen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1)   Der Vereinszweck ist die Förderung des Heimatgedankens und der Heimatpflege. Der Heimatgedanke soll durch Veranstaltungen historischer, kultureller und sportlicher Art gefestigt werden. Ferner soll das bürgerschaftliche Zusammenwachsen des Stadtteils Dortmund-Berghofen gefördert werden.

(2)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3)   Der Verein finanziert seine Ausgaben durch Spenden und Beiträge.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1)   Mitglied des Vereins kann jeder Verein, jede Körperschaft und Anstalt des privaten und öffentlichen Rechts, andere Institutionen, geschäftsfähige Privatpersonen, Parteien, Gesellschaften und gewerbliche Unternehmen jeder Rechtsform werden, die ihren Sitz oder Wohnsitz in Dortmund-Berghofen haben oder zu diesem Ort in besonderer Beziehung stehen. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand in schriftlicher Form zu richten. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Mit dem Zeitpunkt des Aufnahmebeschlusses beginnt die Mitgliedschaft. Eine Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.

(2)   Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.

(3)   Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Jahresende zulässig und erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand bis zum 30. September.

(4)   Ausschlussgründe liegen vor

a)   wenn die Mitglieder durch ihr Verhalten den Zielen des Vereins zuwider handeln

oder

b)   wenn Mitglieder die Bestimmungen der Satzung Beschlüsse der Mitgliederversammlung und sich daraus ergebende Verpflichtungen schuldhaft verletzen.

Über den Ausschluss von Mitgliedern beschließt der geschäftsführende Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch den geschäftsführenden Vorstand schriftlich mitzuteilen.

 

§ 4 Beiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der Jahresbeitrag bei laufender Mitgliedschaft ist spätestens zum bis zum 31. März des jeweiligen Geschäftsjahres fällig. Im Falle des Beitritts ist der Jahresbeitrag innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Aufnahmebeschlusses fällig. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft werden Beitragsanteile nicht erstattet.

 

 § 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1.      der geschäftsführende Vorstand

2.      der erweiterte Vorstand

3.      die Mitgliederversammlung.

 

 § 6 Der Geschäftsführende Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

1.     dem 1. Vorsitzenden,

2.     zwei stellvertretenden Vorsitzenden,

3.    dem Schatzmeister und einem stellvertretenden Schatzmeister,

4.    dem Schriftführer und einem stellvertretenden Schriftführer,

5.    vier Beisitzern.

(2) Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Mitgliedern des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende und einer der stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten (§ 26 BGB).

(3) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden für zwei Jahre gewählt und üben ihre Ämter unentgeltlich aus. Die zu wählenden Personen müssen Mitglied des Vereins sein. Wiederwahl ist zulässig. Der geschäftsführende Vorstand führt ehrenamtlich die laufenden Geschäfte des Vereins. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(4) Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes finden mindestens zweimal im Jahr statt oder wenn dringliche Entscheidungen zu treffen sind. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden bzw. den Schriftführer. Die Einladung zu jeder Vorstandssitzung ist unter Angabe von Tag, Uhrzeit, Ort und Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor der Vorstandssitzung schriftlich bekannt zu geben.

(5) Der geschäftsführende Vorstand wird ermächtigt, ohne Anhörung des erweiterten Vorstandes Rechtsgeschäfte bis zu einer Höhe von 500,00 EURO je Rechtsgeschäft zu tätigen. Darüber hinaus gehende Verbindlichkeiten unterliegen im Einzelfall der Entscheidung des erweiterten Vorstandes.

(6) Über die Vorstandssitzungen sind schriftliche Protokolle zu führen.

 

§ 7 Der erweiterte Vorstand

(1)   Der erweiterte Vorstand besteht aus

1.    dem geschäftsführenden Vorstand,

2.    Je einem Vertreter der Vorstände der Berghofer Mitgliedsvereine und der Berghofer Mitgliedsverbände. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes üben ihre Ämter unentgeltlich aus. Ihre Wahl und Amtszeit decken sich mit der des geschäftsführenden Vorstandes.

(2) Der erweiterte Vorstand arbeitet ehrenamtlich und unterstützt die Arbeit des geschäftsführenden Vorstandes. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der erweiterte Vorstand ist vor wichtigen Entscheidungen zu hören. Insbesondere beschließt er über die Verwendung der Mittel des Vereins. Der erweiterte Vorstand darf nur Ausgaben tätigen, die durch Einnahmen und/oder Ausfallbürgschaften gesichert sind.

(3)   Sitzungen des erweiterten Vorstandes finden mindestens einmal im Jahr statt oder wenn dringliche Entscheidungen zu treffen sind. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden bzw. Schriftführer. Die Einladung zu jeder Sitzung des erweiterten Vorstandes ist unter Angabe von Tag, Uhrzeit, Ort und Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor der erweiterten Vorstandssitzung schriftlich bekannt zu geben.

(4)   Über die Sitzungen des erweiterten Vorstandes sind schriftliche Protokolle zu führen.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1)   Mindestens einmal im Jahr findet im ersten Quartal eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden oder aus besonderen Anlässen durch die stellvertretenden Vorsitzenden. Die Einladung zu jeder Mitgliederversammlung ist unter Angabe von Tag, Uhrzeit, Ort und Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag schriftlich bekannt zu geben. In der ersten Mitgliederversammlung eines Geschäftsjahres müssen mindestens folgende Tagesordnungspunkte behandelt werden:

a) Jahres- und Geschäftsbericht des Vorstandes,

b) Kassenbericht des Schatzmeisters,

c) Bericht der Rechnungsprüfer.

Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen.

(2)   Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit Mehrheit der erschienen Mitglieder durch Handzeichen, soweit in der Satzung keine andere Bestimmung getroffen ist. Der Schriftführer fertigt über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein schriftliches Protokoll, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(3)   Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder. Soweit eine Satzungsänderung beschlossen werden soll, hat die Einladung zur Mitgliederversammlung den Inhalt der Satzungsänderung in ihrem Wortlaut bekannt zu geben.

(4)   Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus und ist dennoch die rechtliche Außenvertretung im Sinne des Gesetzes gewährleistet, so wird dieses Amt durch Wahl in der nächsten Mitgliederversammlung neu besetzt. Sollte die Außenvertretung nicht gewährleistet sein, so ist der verbleibende geschäftsführende Vorstand berechtigt, kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung dieses Amt einem anderen Vereinsmitglied zu übertragen. Ein Vorstandsmitglied kann abberufen werden, wenn eine Mitgliederversammlung dieses mit Mehrheit beschließt. Betrifft die Abberufung ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, so muss die Nachwahl in derselben Mitgliederversammlung erfolgen, in der die Abberufung beschlossen wurde.

(5)  Der Mitgliederversammlung obliegen die im Gesetz vorgesehenen Aufgaben, insbesondere

a) Wahl und Abberufung des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes;

b) Wahl von zwei Rechnungsprüfern;

c) Entgegennahme der Jahresberichte des geschäftsführenden Vorstandes;

d) Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer;

e) Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes;

f) Festsetzung des jährlichen Mindestbeitrages;

g) Änderung der Satzung;

h) Auflösung des Vereins.

 

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird unter schriftlicher Angabe der Gründe einberufen, wenn der Vorstand dieses für erforderlich hält oder wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung verlangt. Die Verfahrensvorschriften des § 8 finden ent-sprechende Anwendung.

 

§ 10 Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem erweiterten Vorstand angehören dürfen. Die Rechnungsprüfer prüfen die Kassengeschäfte, insbesondere die Jahresrechnung, und berichten in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung. Sie werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

 

§ 11 Weitere Gremien

Der Vorstand ist berechtigt, für die Erledigung seiner Aufgaben und zur Erfüllung der Satzungsziele Ausschüsse zu bilden.

 

§ 12 Haftung

Im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit wird die Haftung des Vereins und der Vorstandsmitglieder gegenüber seinen Mitgliedern für Schäden im Rahmen von Vereinsveranstaltungen, unabhängig von der Örtlichkeit, auf leichte Fahrlässigkeit beschränkt.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Zu dem Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, ist das vorhandene Vermögen für ausschließlich steuerlich begünstigte, insbesondere gemeinnützige, wohltätige Zwecke zugunsten Berghofer Kindergärten und Jugendeinrichtungen zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 14 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr; das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

 

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 Dortmund-Berghofen, den 29. Juli 2003

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